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B474N.DE > Überblick >
Überblick: Urteil des OVG Münster zur B 474n 19. Januar 1994


Dieser Text soll Ihnen einen ersten Überblick über das Urteil des OVG Münster zum Südabschnitt der B 474n verschaffen.

Für weitere Informationen steht Ihnen unser Archiv zur Verfügung.



Der Beschluß

Am 19. Januar 1994 hob das Oberverwaltungsgericht Münster den Planfeststellungsbeschluß der B 474n (Abschnitt von der A 43 bis zur L 609) vom 13. Mai 1991 auf. Revision wird nicht zugelassen. Geklagt hatte der betroffene Eigentümer eines Hofes, den er auch bewirtschaftet. Außerdem betreibt er auf seinem Gelände eine Freizeitanlage mit Tennisplätzen und einem Angelgewässer. Von seinen Eigentumsflächen sollen ausweislich des Grunderwerbsverzeichnisses 17.885 qm erworben werden; 13.391 qm sind vorübergehend in Anspruch zu nehmen. Er trug im wesentlichen vor: Der Planfeststellungsbeschluß sei verfahrensfehlerhaft zustandegekommen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei erforderlich gewesen. Auch die Feststellung des Bedarfs durch die Aufnahme eines Vorhabens in den Bedarfsplan sei nicht richtlinienkonform.



Die Begründung

Der Planfeststellungsbeschluß ist in der Abwägung des Vorhabens gegenüber den Belangen von Natur und Landschaft mangelhaft.

Eine Planung ist gerechtfertigt, wenn für das Vorhaben ein Bedürfnis besteht, es also vernünftigerweise geboten ist. Dieses Bedürfnis ergibt sich hier aus der Aufnahme des Vorhabens in die Bedarfspläne zum Dritten und Vierten Fernstraßenausbauänderungsgesetz. Eine weitergehende Bedeutung kommt der Aufnahme nicht zu. Insbesondere bedeutet dies nicht, daß sich das Vorhaben gegenüber ihm entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen durchsetzt. Diese Abwägung und die Klärung des "Obs" muß im Linienbestimmungsverfahren bzw. im Planfestellungsverfahren erfolgen, wenn wie bei der B 474n keine gewichtigen Belange entgegenstehen. Dieser Abwägung wird der angefochtene Planfeststellungsbeschluß nicht gerecht.

Bei dem Planfeststellungsbeschluß sind die Eingriffe in Natur und Landschaft nicht hinreichend ausgeglichen. Da sie insbesondere wegen der Dammlage und der notwendigen Bauwerke zur Überquerung der vorhandenen Verkehrswege auch nicht ausgleichbar sind, war die Abwägung nicht entbehrlich. Die Eingriffe sind vor allem angesichts des sich den gegebenen Landschaftsstrukturen in keiner Weise anpassenden Bauwerks in dem nahe dicht besiedelter Bereiche gelegenen, sich für die Naherholung in besonderem Maß anbietenden und nicht zuletzt durch die Kanäle für weitere Freizeitaktivitäten geeigneten Gelände von erheblichem Gewicht.

Deshalb mußte der Frage nachgegangen werden, ob die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen. Eine entsprechende abwägende Entscheidung ist nicht getroffen worden.

Nachdem das Ziel einer weiträumigen Verkehrsbeziehung zugunsten der Entlastung der Städte Waltrop und Datteln in den Hintergrund trat, mußte geprüft werden, ob sich die Trasse auch angesichts der verschobenen Akzentsetzung gegenüber den Belangen von Natur und Landschaft durchsetzen kann. Die Ortsentlastungsfunktion kann die Notwendigkeit gerade der planfestgestellten Trasse und damit das Überwinden der Belange von Natur und Landschaft konnte nicht zu begründen. Dennkbare schonendere Alternativtrassen in der Form ortsnaher Ortsumgehungen wurden icht näher untersucht.