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Der Regierungspräsident
Az: 53.3.3.03-4/85 (B 474 I)
4400 Münster, 2.11.1988
Amtliche Bekanntmachung
Betr.: Planfeststellung für den Neubau der B 474n von Bau-km 0,000 (Autobahnkreuz
Dortmund Nordwest) bis Bau-km 7,100 (Anschlußstelle B 474n/L 609) einschließlich
- Überführung über die L 511 mit Errichtung einer Anschlußstelle in Bau-km 3,552,
- Überführung über die K 14 in Bau-km 3,911,
- Überführung über die L 609 mit Eruchtung einer Anschlußstelle in Bau-km 6,7465,
sowie die hiermit im Zusammenhang stehenden zusätzlichen Änderungsmaßnahmen
am vorhandenen Straßen-, Wege- und Gewässernetz und Anlagen Dritter in den
Gemarkungen Mengede Flur 1, Ickern Flur 22, Waltrop Flur 14, 15, 16, 17, 49, 50, 52,
57, 58, 70, 71, 109, 110, 111, 112, 115 und 116 in den Städten Dortmund,
Castrop-Rauxel und Waltrop;
hier: Nichtberücksichtigung gleichförmiger Eingaben gemäß § 17 Verwaltungsverfahrensgesetz.
Für das o.g. Vorhaben wird auf Antrag des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe - Straßenbauverwaltung - in Münster durch den Regierungspräsidenten in Münster das Anhörungsverfahren gemäß § 18 Fernstraßengesetz (FStrG) durchgeführt. Die Planunterlagen haben in der Zeit vom 13.5.1985 bis 14.6.1985 einschließlich im Rathaus der Stadt Castrop-Rauxel zur allgemeinen Einsichtnahme öffentlich ausgelegen, außerdem in der Stadt Dortmund vom 13.5.1985 bis zum 14.6.1985 und in der Stadt Waltrop vom 15.4.1985 bis zum 15.5.1985.
Die Auslegung der Planunterlagen ist in den Regionalteilen der in Castrop-Rauxel verbreiteten Tageszeitungen am 3. 5. 1985 öffentlich bekanntgemacht worden, außerdem im Amtsblatt der Stadt Dortmund vom 3.5.1985 und im Amtsblatt der Stadt Waltrop vom 18.3.1985.
Während der Einwendungsfrist sind bei der Anhörungsbehörde von der "Aktionsgemeinschaft gegen den Bau der B 474n, Ortsgruppe Castrop-Rauxel" 33 gleichförmige Unterschriftslisten mit 760 Unterschriften eingegangen, sämtlich mit der Kopfleiste "Einspruch gegen den Neubau der B 474n - Verlängerung der Sauerlandlinie".
Bei Anträgen und Eingaben, die in einem Verwaltungsverfahren von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Gemäß § 17 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - kann die Behörde gleichförmige Eingaben, die die o.g. Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, unberücksichtigt lassen.
Da in den 33 Unterschriftslisten ein Vertreter mit den erforderlichen Angaben nicht benannt und auch kein Bevollmächtiger bestellt worden ist, wird die Anhörungsbehörde diese gleichförmigen Eingaben entsprechend der gesetzlichen Regelung im weiteren Verlauf des Anhörungsverfahrens und im Anhörungstennin unberücksichtigt lassen.
Diese Bekanntmachung wird zugleich in der nächsten Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Münster veröffentlicht.
Der Regierungspräsident Münster - i.A. gez. Kosow
Quelle: Dattelner Morgenpost, 28. November 1988