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Stellungnahme der Stadt Olfen zum Linienbestimmungsverfahren der B 474n
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18. Juni 1998
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Die Stadt Olfen wird jetzt seit über 3 Jahrzehnten mit verschiedenen
Planungsalternativen zum Bau einer Bundesfernstraße als nördliche
Verlängerung der A 45 von der A 2 bei Dortmund
bis zur A 43 bei Dülmen konfrontiert.
Sie geht davon aus, daß der geplante Straßenzug als Zielsetzung der
Bundes- und Landesplanung überörtliche Verkehre aufnehmen soll und nach den
Verfahrensvorschriften eine städtische Beteiligung zur grundsätzlichen
Entscheidung über die Fernstraßenplanung
nicht erfolgt. Auch im Rahmen des jetzt stattfindenden
Linienbestimmungsverfahrens nach § 16 FStrG ist die Stadt Olfen
nicht entscheidungsbefugt; ihre Stellungnahme ist im
durchzuführenden Abwägungsvorgang allerdings von besonderem Gewicht.
Unter diesem Vorbehalt wird von hier zu der Trassenplanung wie folgt
Stellung genommen.
Die Stadt begrüßt den verfolgten Grundansatz der Planung, eine "kleine
Lösung" anzustreben und möglichst bestehende Straßenzüge in die
Linienführung einzubeziehen. Damit kommt das
Westfälische Straßenbauamt Coesfeld einer alten Forderung des Rates der
Stadt Olfen nach.
Als Ergebnis der UVS und nach Abwägung weiterer nicht umweltrelevanter
Belange (Landwirtschaft, Forst etc.) wird als Linie die Variante 2f vorgeschlagen.
Diese Trassenführung wird von hier nur mit deutlichen Einschränkungen
akzeptiert:
- Die Stadt Olfen lehnt die Realisierung des auf Olfener Gebiet
vorgesehenen Teilabschnittes als Variante 2f ab, wenn ein zeitnaher
Straßenbau nicht in allen Abschnittsbereichen
gewährleistet ist. Eine isolierte Lage des beabsichtigten Teilstückes ist
bei einer Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen für die
Schutzgüter Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die
Atmosphäre sowie Kultur- und Sachgüter nicht vertretbar.
- Ist eine Realisierung der Maßnahme im Rahmen eines zeitgerechten
Netzschlusses gewährleistet, wird die geplante Trassenführung bei
einer Gesamtabwägung der negativen
Auswirkungen für die genannten Schutzgüter unter Berücksichtigung der
Entlastungseffekte für den örtlichen Verkehr und der städtebaulichen
und der perspektivischen Entwicklung akzeptiert, wenn
- eine Optimierung der Wirkungen auf Olfener Belange hinsichtlich der
Aufnahme des Ost-West-Verkehrs und damit die Entlastung innerortlicher Hauptstraßen
sowie das Ableiten des Ortsverkehrs erfolgt sowie der landwirtschaftliche und der
Freizeitverkehr optimal angeschlossen werden
- die Existenz landwirtschaftlicher Betriebe hinsichtlich des
Flächenzuschnittes, des Flächenbestandes sowe der Erreichbarkeit der Flächen
gesichert wird und
- die negativen Wirkungen auf Olfen hinsichtlich Lärm und Grenzwirkung
über die gesetzlichen Grenzwerte hinaus minimiert werden.
Die Stadt Olfen ist sich bewußt, daß eine B 474 n allein trotz der
gewünschten Entlastungsefrekte nicht alle örtlichen Verkehrsprobleme lösen wird. In
jedem Fall sind erhebliche Ergänzungen im Olfener Verkehrsnetz unabdingbar.
Bei dieser Entscheidung wird zugrunde gelegt, daß neben den verfolgten
Verbesserungen für die örtliche Verkehrssituation vielmehr bei Bau
der B 474n ohne einen Netzschluß auf
Olfener Gebiet sich der Verkehr Wege suchen wird, die aus ökologischer und
perspektivischer Sicht für eine nachhaltige Entwicklung Olfens nicht zu
verantworten sind.
Die Stadt Olfen wird im weiteren Verfahren die ausreichende Würdigung der
Olfener Belange mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mittel einfordern.
Dies ist sie allen Olfener Bürgerinnen und Bürgern schuldig.
Die Verwaltung wird beauftragt, im weiteren Verfahren im Sinne dieser
Stellungnahme die Belange der Stadt Olfen zu vertreten.